Diese Rechte haben Reisende bei Flugausfall und -änderung

Rechte haben Reisende bei Flugausfall

Die Foren im Internet scheinen vor Beschwerden von Reisenden nahezu zu platzen – ihr Urlaub wurde von einer Flugänderung oder gar einem kompletten Ausfall des Fluges beeinträchtigt.

Es kommt immer häufiger vor, dass die Fluggesellschaften beziehungsweise die Reiseveranstalter die Zeiten ihrer Flüge nach der Buchung ändern. Internetportale wie Airhelp helfen Reisenden dabei, in einem solchen Fall ihre Rechte und Ansprüche gegenüber den Fluggesellschaften durchzusetzen.

Doch welche Rechte bestehen für Urlauber eigentlich, wenn diese von einer Änderung oder eines Ausfalls betroffen sind? Der folgende Beitrag klärt auf.

Diese Reiseänderungen sind legitim

Das Reiserecht wurde im Sommer 2018 überarbeitet. Dadurch ist es den Veranstaltern nun möglich, den Ablauf der Reise auch nach der Buchung durch den Kunden noch zu ändern – zumindest, wenn in den AGB’s der sogenannte Änderungsvorbehalt vermerkt ist und es sich um eine unerhebliche Veränderung handelt.

Allerdings muss in Einzelfällen durch die Gerichte geklärt werden, welche Änderungen als unerheblich bezeichnet werden können. Vor der Überarbeitung des Reiserechts galt hier, dass Änderungen im zeitlichen Ablauf bis zu einer Zeit von vier Stunden von den Reisenden als bloße Unannehmlichkeit hingenommen werden müssen.

Die Rechtslage bei erheblichen Änderungen der Flugzeit

Ein Mangel ist bei einer Reise dann festzustellen, so jedenfalls die Auslegung vieler Gerichte, wenn die Änderung der Flugzeit mehr als vier Stunden umfasst. Eine Minderung des Reisepreises ist erst in einem solchen Fall zulässig.

In der Regel wurde der Preis für die Reise von dem Urlauber allerdings zu dem Zeitpunkt, an dem die Flugänderung eintritt, schon an den Veranstalter entrichtet, weshalb dieser dann eine Erstattung veranlassen muss. Hier kommt es allerdings stark auf die Auffassung des jeweiligen Gerichts an, da mancherorts auch Verspätungen oder Änderungen von über vier Stunden als durchaus zumutbar angesehen wurden. Für Reisende ist es wichtig zu wissen, dass sie in jedem Fall durch den Veranstalter eine schriftliche Information über die Änderungen erhalten müssen.

Dies sollten Urlauber wissen

Reisende sollten im Kopf die Faustregel verinnerlichen, dass alle Verspätungen und Änderungen bis zu vier Stunden keinen erheblichen Mangel bedeuten.

Wenn aber beispielsweise der Abflughafen geändert wird oder größere zeitliche Verzögerungen auftreten, dann hat der Reiseveranstalter die Möglichkeit, dem Urlauber die Wahl zu lassen, ob dieser von seiner Reise kostenlos zurücktreten oder die neuen Gegebenheiten akzeptieren möchte. Wird die Änderung akzeptiert, kann allerdings trotzdem eine Minderung des Preises für die Reise von dem Veranstalter verlangt werden.

Die Mängelanzeige

Wenn durch den Veranstalter die Information über die Änderung des Fluges oder Flughafens erfolgt ist, sollten Urlauber dem Veranstalter zeitnah eine Rüge zukommen lassen und so auf ihre ursprüngliche Buchung mit den ursprünglichen Daten bestehen.

Umstimmen wird dies den Veranstalter nicht, allerdings ist dann die Voraussetzung dafür geschaffen, dass im Nachgang eine Minderung des Reisepreises eingefordert werden kann. Im Idealfall sollte dies schriftlich geschehen, um den Sachverhalt zu einem späteren Zeitpunkt nachweisen zu können. Die Mängelanzeige kann aber auch telefonisch erfolgen, beispielsweise wenn die Änderung erst bekannt gegeben werden, wenn die Reise schon angetreten wurde oder der Reiseantritt kurz bevorsteht.

Nachdem die Mängelanzeige bei dem Veranstalter gestellt wurde, gilt eine Frist von zwei Jahren, um eine Geltendmachung der Minderung zu bewirken.

Entschädigung von der Fluggesellschaft oder dem Veranstalter verlangen?

Wenn eine Pauschalreise gebucht wurde, dann ist es für die Urlauber in der Regel lukrativer, ihren Entschädigungsanspruch bei der Fluggesellschaft statt bei dem Veranstalter geltend zu machen. Hier greift nämlich das Recht der europäischen Fluggastrechteverordnung. Häufig sind dabei Entschädigungszahlungen in Höhe von mindestens 250 Euro angesetzt, wenn es sich um einen Langstreckenflug handelt, kann den Passagieren auch ein Betrag von bis zu 600 Euro pro Person zustehen.

Eine niedrigere Entschädigung ist in der Regel für eine Flugverschiebung bei dem Reiseveranstalter vorgesehen, da in einem solchen Fall oft nur der Tages-Reisepreis teilweise erstattet wird. Wenn bei einer Reise allerdings mehrere unterschiedliche Probleme auftreten, können Reisende auch von beiden Stellen eine Entschädigungszahlung erhalten, nämlich von dem Veranstalter und der Fluggesellschaft.

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